Komplementäre Pflege – Weiterbildungen nach § 64 und Fortbildungen nach § 63 und 104c GuKG für Pflegekräfte
Staatliche Ausbildungen & Weiterbildungen nach § 64 GuKG für Aromapflege & Therapeutic Touch sowie Fortbildungen nach § 63 und § 104c GuKG für DGKP, PflegefachassistentInnen & andere Pflegefachkräfte in Österreich, Graz, Steiermark und Wien
👉 Für weitere Infos und Anmeldung SCROLLEN Sie nach unten und KLICKEN Sie auf Ihre Wunschausbildung!
👉 Sie haben Fragen zu einer Ausbildung oder aktuellen Info-Abenden? Schicken Sie uns eine E-Mail an office@bablue.at
Zum Terminkalender – ALLE nächsten Kurstermine
Staatliche Ausbildungen für komplementäre Pflege nach § 64 GuKG
Staatlich geregelte und anerkannte Weiterbildungen für Komplementäre Pflege – Aromapflege & Therapeutic Touch nach § 64 GuKG in Österreich, Steiermark, Graz und Wien für DGKP und PflegefachassistentInnen
Diplomausbildungen (Berufsausbildungen)
Die beliebtesten Fortbildungen für komplementäre Gesundheitspflege von Aromapflege bis TCM, die von Pflegefachkräften als Fortbildung besucht werden – für ONLINE und in Österreich, Steiermark, Graz und Wien
Seminare und Spezialkurse
Die beliebtesten Seminare & Spezialkurse, die von Pflegefachkräften als Fortbildungen nach § 63 und 104c GuKG besucht werden – ONLINE und in Österreich, Steiermark, Graz und Wien genutzt werden.
… und viele weitere, da fast alle Themen bei uns im Kursprogramm für ganzheitliche Gesundheit nach § 63 und 104c GuKG als Fortbildung zur Vertiefung der in Ihrer Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten möglich sind gemäß Gesetz.
Weitere Informationen zu § 64 und 63 und 104c GuKG – Komplementäre Pflege Weiterbildung & Fortbildungen
§ 63 GuKG Fortbildung – Gesundheits- und Krankenpflegegesetz für DGKP & PFA
- (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, zur
- Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der Pflegewissenschaft sowie der medizinischen Wissenschaft oder
- Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 60 Stunden zu besuchen.
- (2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.
(diese stellen wir Ihnen gerne zusätzlich zum Zeugnis aus! Bitte schicken Sie uns eine E-Mail)
Quelle: https://www.jusline.at/gesetz/gukg/paragraf/63
§ 104c GuKG Fortbildung – Gesundheits- und Krankenpflegegesetz für Plegeassistenten/innen
- (1) Angehörige der Pflegeassistenzberufe sind verpflichtet, zur
- Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie
- Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen.
- (2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.
Quelle: https://www.jusline.at/gesetz/gukg/paragraf/104c
§ 64 GuKG Weiterbildung – Gesundheits- und Krankenpflegegesetz für DGKP & PFA
- (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind berechtigt, Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu absolvieren. Diese haben mindestens vier Wochen zu umfassen.
- (2) Weiterbildungen gemäß Absatz eins können im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.
- (3) Die Abhaltung von Weiterbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der den Berufserfordernissen entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind.
Unsere § 64 GuKG Weiterbildung für Aromapflege & Therapeutic Touch sind anerkannt & vom Landeshauptmann bewilligt.(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013) – Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,) - (5) Nach Abschluß einer Weiterbildung gemäß Abs. 1 ist eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
- (6) Die erfolgreiche Absolvierung einer Weiterbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 11 Abs. 2.
Berufsausübung komplementärer Pflegemethoden
Noch in Bearbeitung – weitere Infos folgen
Therapeutic Touch als komplementäres Pflegekonzept gemäß GuKG für Pflegefachkräfte:
Seit der GuKG Novelle 2016 gehört das Anwenden komplementärer Pflegemethoden zur pflegerischen Kernkompetenz des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege. Es bedarf keiner ärztlichen Anordnung mehr. Es kann auch in der Selbstständigkeit im Rahmen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, kombiniert mit Gesundheitsberatung und Förderung der Gesundheitskompetenz ( gemäß § 16 GuKG) eingesetzt werden.
Termine für Weiterbildungen & Fortbildungen in komplementärer Gesundheitspflege
Alle nächsten Kurse für komplementäre Pflege-Themen